Lebensmittelrecht 2017 im KMU-Alltag

Seit dem 1. Mai 2017 ist das neue Lebensmittelgesetz in Kraft und sorgt bei den KMU für viele Fragezeichen und Kopfzerbrechen. Am Weiterbildungsabend der Gruppe Handel/Nahrungsmittel gelang es Otmar Deflorin, Amtsvorsteher Kantonales Laboratorium, viele Fragen aus dem Weg zu räumen und Licht ins neue Lebensmittelgesetz zu bringen.

„Ja die 30 neuen Verordnungen sind auf den ersten Blick unübersichtlich und erscheinen uns vor allem als Juristenfutter“ räumte Otmar Deflorin gleich zu Beginn des Weiterbildungsabends der Gruppe Handel/Nahrungsmittel am 7. November 2017 ein. Es sei aber wie beim Autofahren, dort kenne man auch nicht alle Regeln vollständig und fahre trotzdem Auto. Ziel des Abends sei es, dass die sechzig Teilnehmenden merken, dass es gar nicht so schlimm sei.

Das sind die wichtigsten Änderungen
Bisher benötigten alle im Lebensmittelrecht nicht erwähnten Lebensmittel eine Bewilligung. Mit der Revision ändere sich die Philosophie: Lebensmittel dürfen in den Verkehr gelangen, sofern sie sicher sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Eine Bewilligungspflicht sorge bei neuartigen Lebensmitteln (Novel Food) wie Proteinextrakten aus Insekten dafür, dass die Lebensmittelsicherheit gewährleistet ist. Neu gelten Höchstwerte anstelle von Grenz- und Toleranzwerten und die Selbstkontrolle ist ein wichtiger Grundpfeiler. Der Paradigmenwechsel bringe zahlreiche Verbesserungen, betonte Otmar Deflorin.

Gut für die Konsumentinnen und Konsumenten ist:
Sie sind vor gesundheitlichen Risiken und Täuschung gleich geschützt wie die Bevölkerung in den Nachbarländern. Denn die Vorgaben für die Deklaration und die Anforderungen an die Zusammensetzung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sind klarer als vorher. Bei den Lebensmitteln bestehen neu Deklarationsvorschriften betreffend der Herkunft von Zutaten bei Lebensmitteln, den Allergenen im Offenverkauf und dem Nährwert. Hier war die Angabe früher freiwillig; neu ist sie obligatorisch, ausser wenn das Lebensmittel wie z.B. Honig nur aus einer Zutat besteht oder bei handwerklich hergestellten Produkten wie Joghurt, Wurst, Käse, etc.

Gut für Produzenten und Gewerbe ist:
Es braucht nicht mehr für jedes spezielle Lebensmittel eine Bewilligung. Neue Produkte kommen so schneller auf den Markt. Zudem gibt es Vereinfachungen im administrativen Bereich, und die Kontrollen von Betrieben werden harmonisiert. Bei den amtlichen Kontrollen gibt es neu Erleichterungen für Kleinstbetriebe von maximal neun Mitarbeitenden. Mit Übergangsfristen lassen sich die Umsetzungskosten auf das Minimum beschränken.

Gut für den Handel ist:
Mit den neuen Regelungen gleicht sich die Schweiz an die Europäische Union (EU) an, ohne aber bewährte Schweizer Lösungen aufzugeben, z. B. bei der Angabe des Produktionslandes. Dies fördert den Handel mit den europäischen Nachbarn.

Neu ist ebenfalls / Beispiele aus der Praxis
• Kennzeichnung und Auskunft muss mündlich jederzeit machbar sein und die Informationen müssen für alle Mitarbeitenden jederzeit – wenn nötig – schriftlich greifbar sein.
• Für den Online Lebensmittel bestehen die gleichen Pflichten wie beim Verkauf vor Ort.
• Vorverpackte Lebensmittel müssen gekennzeichnet sein. Das gilt nicht für vakuumierte oder verpackte Produkte wie Brot, Käse, Fisch etc. die im Offenverkauf angeboten werden und für den unmittelbaren Konsum bestimmt sind.
• Bei den Kosmetika besteht neu ein Täuschungsschutz: Die Heilanpreisung und Tierversuche sind in der Schweiz verboten
• Tattoo- und Piercingstudios sind neue ebenfalls meldepflichtig
• Branchenleitlinien können als Richtlinien und als Konzept angewendet werden
• Gebühren und Strafanzeigen: Lebensmittelkontrolle ist gratis, solange es keine Beanstandungen gibt. In besonders leichten Fällen wird auf eine Gebühr verzichtet.

Alle weiteren Informationen zum neuen Lebensmittelrecht finden Sie unter:
www.lebensmittelrecht2017.ch