Stellenmeldepflicht: Das müssen Berner KMU wissen

Wer Jobs vergeben will, hat ab dem 1. Juli 2018 in fast allen Branchen mit einem massiv höheren administrativen Aufwand zu kämpfen. Infolge der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative wird der Inländervorrang nun umgesetzt.

Die Stellenmeldepflicht – Konsequenz der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative – gilt ab 1. Juli 2018 für Berufsarten mit mindestens 8 Prozent Arbeitslosigkeit. Unternehmen müssen offene Stellen in einer dieser Berufsarten zuerst dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV melden. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die Liste der meldepflichtigen Berufsarten auf einer Liste publiziert. Während 5 Tagen können ausschliesslich die beim RAV gemeldeten Stellensuchenden sich um diese Stellen bewerben. Parallel dazu schlägt das RAV dem Unternehmen innert 3 Tagen geeignete Stellensuchende vor.

Das Bürokratiemonster – insbesondere für KMU – erschwert die bis anhin flexible Arbeitsmarktpolitik in der Schweiz massiv. Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2017 entschieden, wie das Gesetz zur Umsetzung des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) auf Verordnungsebene umgesetzt wird. Die Verordnung tritt per 1. Juli 2018 in Kraft. Die in diesem Gesetz und der Verordnung verankerte Stellenmeldepflicht wirft einige Fragen auf.

Die wichtigsten Fragen auf einen Blick:

Welche Stellen sind zu melden?

Die Stellenmeldepflicht gilt für alle offenen Stellen in Berufsarten, in denen die Arbeitslosigkeit 8 Prozent erreicht. Auch Jobs, die durch Arbeitsvermittler, Headhunter oder Temporär-Unternehmen vermittelt werden.

Liste der meldepflichtigen Berufe

 

Gibt es Ausnahmen?

Es gibt fast keine Ausnahmen. Nicht meldepflichtig sind nur:

  • Stellen, die durch Stellensuchende besetzt sind, die bei einem RAV gemeldet sind.
  • Stellen innerhalb eines Unternehmens oder Unternehmergruppe, die mit internen Personen besetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten dort angestellt sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an eine Lehre angestellt werden.
  • Beschäftigungen, die maximal 14 Kalendertage dauern
  • Anstellungen von Personen, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder durch eingetragene Partnerschaft verbunden oder verwandt sind.

Check up-Liste für meldepflichtige Stellen

Wem sind die Stellen zu melden?

Die Stellen sind dem RAV zu melden.

Welche Informationen sind anzugeben?

Beruf, Tätigkeit (einschliesslich spezieller Anforderungen), Arbeitsort, Arbeitspensum, Datum des Stellenantritts, Art des Arbeitsverhältnisses (befristet oder unbefristet), Kontaktadresse, Name des Arbeitgebers.

Was geschieht nach der Stellenmeldung?

Der Arbeitgeber erhält innert drei Arbeitstagen nach Meldung eine Rückmeldung des RAV bezüglich passender Dossiers. Diese muss er überprüfen und dem RAV melden, welche Personen er als geeignet ansieht.

Ab wann darf man eine Stelle öffentlich ausschreiben?

Meldepflichtige Stellen unterliegen einem Publikationsverbot von fünf Arbeitstagen, beginnend am Arbeitstag nach Eingang der Bestätigung durch das RAV, das die Stelle im System erfasst worden ist. Erst danach darf man die Stelle ausschreiben.

Das Wichtigste auf einen Blick:

Flyer

Berner Volkswirtschaftsdirektion