Unfallversicherung (UVG) – wen müssen KMU versichern?

Bei Berner KMU sind Fragen von Mitgliedern rund um den Versicherungsschutz bei Schnupperlehren eingegangen. Gemäss Bundesgesetz müssen alle Arbeitnehmenden obligatorisch unfallversichert sein. Wichtig für Sie zu wissen: Dies gilt auch für Schnupperlernende und Praktikanten, aber nicht für Teilnehmende an Berufserkundungstagen.

Damit alle in einem KMU tätigen Personen korrekt gegen Unfall oder Krankheit versichert sind, müssen Arbeitgeber genau wissen, wer beim Versicherer angemeldet werden muss. Besonders bei Jugendlichen im Berufswahlalter werden diesbezüglich immer wieder Fragen aufgeworfen. Als Grundregeln gelten:

  • Jugendliche, welche eine Schnupperlehre oder ein Praktikum in einem Betrieb absolvieren, müssen jeweils Ende Jahr der Unfallversicherung des Arbeitgebers gemeldet werden. Solche Personen erbringen einen echten Arbeitseinsatz – auch wenn sie sich noch nicht direkt in einer beruflichen Ausbildung befinden – und sind in die wesentlichen Betriebsabläufe eingebunden. Wichtig: Ob jemand für eine Tätigkeit Lohn erhält, ist keine Bedingung, um als Arbeitnehmer zu gelten. Denn Schnupperlernende nehmen oft über mehrere Tage an den Betriebsabläufen teil, ähnlich wie bei einem Lernenden oderanderen Angestellten. Im Wesentlichen wegen der Aus- und Weiterbildung sind auch Praktikanten oder Volontäre in Betrieben tätig. Sie gelten deshalb auch als Arbeitnehmende und müssen dem Versicherer des Arbeitgebers jeweils Ende Jahr gemeldet werden (Lohndeklaration, Unfall).
  • Für Jugendliche, die im Auftrag der Eltern oder der Schule einen Berufserkundungstag (Rendez-vous Job, Nationaler Zukunftstag etc.), einzelne Projekttage oder eine ganze Projektwoche in einem Betrieb verbringen, muss im Schadenfall die Krankenkasse aufkommen, denn sie gelten nicht als Arbeitnehmende gemäss UVG. Solche Anlässe in Betrieben oder Überbetrieblichen Kurszentren dienen dazu, einen ersten Einblick in die Berufswelt zu erhalten. Jugendliche, die an einem solchen Tag unter Aufsicht einzelne Tätigkeiten in einem Betrieb ausüben, gelten nicht als Arbeitnehmende.

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