Covid-19 und KMU: Jetzt ist Einiges klarer

Der Gewerbeverband Berner KMU begrüsst das Massnahmenpaket des Bundesrats zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie und die ebenfalls heute beschlossene Hilfe durch den Kanton auf Basis einer Notverordnung.

Der Gewerbeverband Berner KMU hat zusammen mit den anderen Sozialpartnern erst gestern wieder die Verantwortlichen des Bundes und des Kantons Bern eindringlich aufgefordert, sehr rasch konkret und verbindlich zu sagen, wie den von der Krise existenziell betroffenen Erwerbstätigen und Betrieben wirksam geholfen werden kann. Kurzarbeit für alle Erwerbstätigen, also auch für Selbständigerwerbende, familiengeführte Kleinunternehmen, befristet und Teilzeitangestellte sowie die Überbrückung von Liquiditätsengpässen in den Betrieben sind die Kernanliegen.

Der Bundesrat hat heute dazu ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von 32 Milliarden Franken beschlossen. mit welchem unsere wichtigsten Forderungen erfüllt werden. Zusammen mit den am 13. März gesprochenen Mitteln ergibt dies ein Paket von über 40 Milliarden Franken. Mit den neuen Massnahmen sollen Härtefälle soweit wie möglich vermieden und die betroffenen Personen und Branchen im Bedarfsfall möglichst unbürokratisch, gezielt und rasch unterstützt werden. Mit einem Bündel von sich ergänzenden Massnahmen soll verhindert werden, dass grundsätzlich solvente Unternehmen in Schwierigkeiten geraten:

Liquiditätshilfen für Unternehmen: Ab dem nächsten Donnerstag, 26. März 2020 können von Covid-19 betroffene KMU (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) von ihrer Bank einen Überbrückungskredit bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. Franken erhalten, für den der Bund bürgt. Dabei sollen Beträge bis 500’000 Franken von den Banken sofort ausbezahlt werden und vom Bund zu 100% garantiert werden.

Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen: Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.

Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes: Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Aus diesem Grund wird für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Offene Forderungen gegenüber dem Bund: Die Rechnungen sind durch die Verwaltungsstellen rasch zu prüfen und so schnell wie möglich auszuzahlen, ohne Ausnützung der Zahlungsfristen. Damit wird die Liquidität der Lieferanten des Bundes gestärkt.

Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG): Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden.

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige: Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:

  • Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes
  • Schulschliessungen
  • Ärztlich verordnete Quarantäne

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Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit: Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch ausgerichtet werden für

  • für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen
  • für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit
  • Lernende
  • arbeitgeberähnliche Angestellte. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.

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Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.

Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.

Administrative Vereinfachungen: Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit werden Vereinfachungen vorgenommen. Damit wird zum Beispiel eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via Kurzarbeitsentschädigung möglich. 

Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Angestellte: Solche gehen an Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Anspruch auf die Entschädigung gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne. Wie für die Selbstständigen werden die Erwerbsausfälle in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO; Erwerbsersatz bei Dienstleistung oder Mutterschaft) geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Entschädigung ist auf 10 Taggelder für Personen in Quarantänemassnahmen begrenzt.

Tourismus und Regionalpolitik: Im Rahmen der tourismuspolitischen Förderinstrumente werden bereits seit Februar 2020 Sofortmassnahmen umgesetzt. Im Vordergrund stehen Informations- und Beratungsaktivitäten sowie Massnahmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Der Bund verstärkt seine Unterstützung, indem er auf die Rückzahlung des Restbestandes des Ende 2019 ausgelaufenen Zusatzdarlehens an die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit SGH verzichtet.

Die Massnahmen des Bundes werden durch den Kanton Bern sinnvoll ergänzt

  • Die Notverordnung ermöglicht auf kantonaler Ebene finanzielle Entlastungen für die Berner Wirtschaft. Auf Gesuch hin kann der Kanton als Immobilieneigentümer Miet-, Pacht- und Baurechtszinse aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage für die Monate April, Mai und Juni 2020 stunden. Für Forderungen des Kantons gegenüber Dritten für Steuern, Gebühren und Abgaben gilt bis am 30. Juni ein Fristenstillstand. Schuldnerinnen und Schuldner dürfen für diese Forderungen bis zum 30. Juni weder gemahnt noch betrieben werden. Verzugszinsen werden keine erhoben.
  • Steuerpflichtige Personen können Ratenrechnungen für das Steuerjahr 2020 kürzen, so dass nur die voraussichtlich tatsächlich geschuldeten Steuern bezahlt werden. Forderungen an den Kanton von Unternehmen, Einrichtungen, Betrieben und Selbständigeerwerbenden, die von den Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise betroffen sind, werden möglichst rasch beglichen.
  • Schliesslich umfasst die Notverordnung drei Artikel, welche zusätzliche Massnahmen der Wirtschaftsförderung definieren. Das Amt für Wirtschaft soll zusätzliche Förderinstrumente schaffen, namentlich zur Unterstützung und Aufrechterhaltung von Innovationstätigkeiten der Unternehmen. Weiter kann die Wirtschaftsförderung den Ausfall von Beiträgen an Partnerorganisationen, namentlich BE!Tourismus AG und Destinationen, kompensieren. Diese Wirtschaftsförderungsmassnahmen werden nun noch auf diejenigen des Bundes abgestimmt und dann in Kraft gesetzt.

Berner KMU nimmt mit Erleichterung von diesem Massnahmenstrauss Kenntnis und steht Hilfesuchenden und Gesuchstellenden zur Verfügung. Alle Formulare und hilfreichen Informationen gibt es zusammengefasst auf unsere Webseite www,bernerkmu.ch und auf der seco-Coronaseite