Die Einführung von zinsfreien Krediten im Umfang von 20 Milliarden Franken, die der Bundesrat am 25. März beschlossen und die er am 3. April noch einmal um die gleiche Summe aufgestockt hat, ist für KMU sehr wertvoll. Bereits am 20. März 2020 hat der Bundesrat zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von 32 Milliarden Franken beschlossen. Mit den am 13. März beschlossenen Massnahmen sollen über 60 Milliarden Franken zur Verfügung stehen. Der Gewerbeverband hat von Anfang an eine KMU-freundliche Ausgestaltung dieser Regeln verlangt und ist erleichtert, dass sich der Bundesrat am 16. April endlich für die von uns mit Vehemenz geforderte Ausweitung des Corona-Erwerbsersatzes für Selbständigerwerbende entschieden hat.
Liquiditätshilfen für Unternehmen
Aufgrund der Schliessung von Betrieben sowie Nachfrageeinbrüchen verfügen zahlreiche Unternehmen trotz Kurzarbeitsentschädigung für ihre laufenden Kosten über immer weniger liquide Mittel. Mit einem Bündel von Massnahmen soll verhindert werden, dass grundsätzlich solvente Unternehmen in Schwierigkeiten geraten:
- Soforthilfe mittels Krediten mit Solidaritätsbürgschaften des Bundes: Der Bundesrat hat bereits am Freitag, 20. März 2020, ein umfassendes Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vorgestellt. Mit Hilfe von Überbrückungskrediten soll Unternehmen ausreichend Liquidität zur Verfügung gestellt werden, damit sie trotz Corona-bedingten Umsatzeinbussen ihre laufenden Fixkosten decken können. Hinzu kommen die vom Bundesrat bereits beschlossenen Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit sowie dem COVID-Erwerbsersatz zur Deckung der Lohnkosten. Die am 25. März vom Bundesrat verabschiedete Verordnung umfasst ein Programm zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen im Umfang von 20 Milliarden Franken. Unternehmen können seit dem 26. März Kredite bei ihrer Hausbank beantragen – sie werden vom Bund abgesichert. Webseite zum Kreditantrag Am 1. April 2020 hat der Bundesrat seine bisherige Strategie bestätigt und beschlossen, rasch eine gezielte Verlängerung oder Ausweitung von Unterstützungsleistungen zu prüfen. Mit der Fortführung und der gezielten Optimierung der bisherigen Strategie sollen die Beschäftigung erhalten, Löhne gesichert, Selbstständige aufgefangen und Insolvenzen aufgrund von Liquiditätsengpässen verhindert werden. Am 3. April 2020 hat der Bundesrat einen Zusatzkredit zur Erhöhung des Bürgschaftsvolumens von 20 Milliarden Franken beschlossen. Am 16. April hat der Bundesrat beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auszuweiten. Eine Entschädigung erhalten neu auch die Selbständigerwerbenden, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben, wie beispielsweise Taxifahrer. Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auf 196 Franken pro Tag, also auf 5’880 Franken pro Monat begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem 1. Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17.3.2020. Die Kosten für die Ausweitung des Corona-Erwerbsersatz-Anspruchs auf Härtefälle werden auf 1,3 Milliarden Franken geschätzt, bei einer Laufzeit von zwei Monaten.
- Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen: Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.
- Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes: Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Aus diesem Grund wird für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Schliesslich hat die Eidgenössische Finanzverwaltung die Verwaltungseinheiten des Bundes angewiesen, Kreditorenrechnungen rasch zu prüfen und so schnell wie möglich auszuzahlen, ohne Ausnützung der Zahlungsfristen.
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Verordnung und Erläuterungen BAG
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